Umweltrecht: Rückbaupflicht für Schottergärten beschlossen

Ausreichend Grünpflanzen können einem Schottergarten nicht die Genehmigung verleihen, wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt.
Am 5. Januar 2026 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Rückbaupflicht für eine Schotterfläche, die ohne entsprechende Baugenehmigung angelegt wurde.
Gerichtsurteil bestätigt Rüchbauanordnung
Schottergärten sind seit langem in der Kritik, da sie ökologische Nachteile mit sich bringen. In einem kürzlich verhandelten Fall wehrte sich ein Grundstückseigentümer, dessen Vorgarten ohne Genehmigung in eine Schotterfläche umgewandelt worden war. Die Bauaufsichtsbehörde forderte den Rückbau, was das Gericht nun als rechtens betrachtete (Az.: 8 S 388/25).
Die Richter führten aus, dass eine mit Schotter versehene und versiegelte Fläche als bauliche Anlage zu betrachten sei und somit dem in der Landesbauordnung festgelegten Gebot für Grünflächen widerspricht. In diesem Kontext liegt keine rechtliche Begrünung vor.
Ungenügende Begrünung
Der Eigentümer argumentierte mit der Anpflanzung von Zierpflanzen zwischen dem Schotter. Dieses Argument fand jedoch im Gericht keinen Anklang. Die Richter stellten fest, dass die überwiegende Dominanz des Schotters und die damit verbundene Versiegelung die Fläche insektenfeindlich macht. Das Urteil verdeutlicht, dass solche Umgestaltungen möglicherweise nicht nur genehmigungspflichtig sind, sondern auch gegen geltende Umweltauflagen verstoßen können.
Bildquelle: BBirke via Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)






